Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für die Lieferungen von Anlagen und Maschinen („Lieferungen“) durch DrM Dr. Mueller AG („DrM“). Die Lieferungen können die Montage oder Montageüberwachung („Leistungen“) der Produkte einschliessen.
1.2
Der Vertrag kommt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung durch DrM beim Besteller zustande („Auftragsbestätigung“).
1.3
Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit diese von DrM schriftlich angenommen worden sind.
2. Design und Betriebsgeheimnisse
Sämtliche Zeichnungen, Daten, Designs, Softwareprogramme oder andere technische Informationen, welche von DrM im Zusammenhang mit den Lieferungen dem Besteller übergeben werden, bleiben im Eigentum der DrM und sollen vom Besteller vertraulich behandelt werden. Diese Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DrM weder reproduziert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge.
3.2
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis DrM zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
3.3
DrM behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
3.4
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 6.2 genannten Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der DrM ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
4.2
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- 1/3 als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
- 1/3 bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch DrM.
4.3
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die DrM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
4.4
Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsmässig geleistet werden, ist DrM berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
4.5
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss DrM aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernsthaft befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist DrM ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und DrM genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält DrM keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4.6
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen 3-Monats SARON (Swiss Average Rate Overnight) (in der vereinbarten Währung des Preises) liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
DrM bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
5.2
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der DrM erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er DrM mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
6. Lieferfrist
6.1
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allenfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
6.2
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn der DrM die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, die DrM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, wie Sanktionen oder Nichtbewilligung des Exports, Naturereignisse und Höhere Gewalt;
- wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.3
Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit nachweisbar eine Verspätung durch DrM verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann.
6.4
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferungen. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
6.5
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller DrM schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die DrM zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferungen zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen (ohne Zinsen) gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
6.6
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 6 ausdrücklich genannten.
6.7
Führen die in Ziff. 6.2 genannten Umstände dazu, dass es für DrM unmöglich ist, ihrer Lieferverpflichtungen nachzukommen, ist DrM berechtigt, den Vertrag gemäss Ziff. 12 zu beenden.
7. Gefahrenübergang
7.1
Der Gefahrenübergang erfolgt mit Lieferung EXW (INCOTERMS 2020), sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
7.2
Wurde die Auslieferung auf Verlangen des Bestellers oder aus Gründen, die ausserhalb DrM’s Einflussbereich liegen, verzögert, dann geht die Gefahr im Zeitpunkt über, indem die Lieferungen ursprünglich das Werk hätten verlassen sollen. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Kosten und Risiko des Bestellers gelagert und versichert.
7.3
Durch die Vereinbarung von Lieferbedingungen, wie INCOTERMS kann DrM nicht für allenfällige Exportlizenzanforderungen, insbesondere für das Risiko der Nichtgewährung notwendiger Exportbewilligungen, verantwortlich oder haftbar gemacht werden. Vereinbarte Lieferbedingungen gelten als in diesem Sinne abgeändert.
8. Transport und Versicherung
8.1
Besondere Anforderungen betreffend Versand, Transport und Versicherung sind DrM rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
8.2
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
8.3
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
9. Abnahme der Lieferungen
9.1
Der Besteller hat das Recht und die Pflicht, die Lieferungen vor dem Versand im Werk zu prüfen, sobald er von DrM dazu mit Meldung der Versandbereitschaft aufgefordert worden ist („Meldung der Versandbereitschaft“).
9.2
Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.3
Unterlässt es der Besteller, die Lieferungen 14 Tage nach Erhalt der Meldung zu prüfen, so gelten die Lieferungen genehmigt und ein Gefahrenübergang findet gemäss Ziff. 7 statt.
9.4
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und DrM oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
9.5
Erweisen sich die Lieferungen als mangelhaft, so hat der Besteller einzig das Recht, die Beseitigung der Mängel, soweit diese von DrM zu vertreten sind, innert einer angemessenen Frist zu verlangen. Nach Behebung des Mangels findet eine weitere Abnahme statt.
9.6
Zeigen sich keine Mängel der Lieferungen oder nur Mängel, die nicht wesentlich sind, so gilt die Abnahme der Lieferungen mit Abschluss der Prüfung als erfolgt. DrM wird unwesentliche Mängel umgehend beheben.
9.7
Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferungen sind in dieser Ziff. 9 ausdrücklich und abschliessend geregelt.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist für Anlagen und Geräte, Mechanik und Ausführung beträgt 12 Monate seit Produktionsaufnahme oder 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und DrM Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
DrM verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von DrM, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. DrM trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk von DrM möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.
10.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch DrM. Hierzu hat der Besteller DrM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. DrM kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung der DrM ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der DrM ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die DrM nicht zu vertreten hat.
10.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt DrM die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
10.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.5 ausdrücklich genannten.
10.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet DrM nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
11. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
11.1
In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn DrM die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden der DrM zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von DrM vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen der DrM unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens der DrM unbenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
11.2
In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 14, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
12. Vertragsauflösung durch DrM
12.1
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der DrM erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DrM das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
12.2
Will DrM von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat DrM Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
13. Abbestellung von Aufträgen durch den Besteller
13.1
Werden bestellte Arbeiten und/oder Materialien oder Lieferungen durch den Besteller abbestellt, so ist DrM berechtigt, sämtliche Kosten für Planung und Design Aufgaben, ausgeführte Arbeiten und in Auftrag gegebene oder unterbeauftragte Arbeiten, welche vergütet werden müssen, zuzüglich angemessener Spesen und eines Gewinns in Rechnung zu stellen.
14. Ausschluss weiterer Haftungen der DrM
14.1
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
14.2
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von DrM, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
15. Rückgriffsrecht der DrM
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde DrM in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Die Auftragsbestätigung, diese Bedingungen und die INCOTERMS 2020 regeln die gesamten Vereinbarungen der Parteien abschliessend und ersetzen alle vorhergehenden Vereinbarungen, Übereinkünfte und Erklärungen der Parteien.
16.2
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16.3
Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder eines Vertrages, der auf diese Bezug nimmt, ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchsetzbar erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1
Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. DrM ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
17.2
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
DrM, Dr. Mueller AG, Männedorf · Mai 2026